Seit dem 23. Dezember 2020 ist gesetzlich geregelt, dass Verkäufer und Käufer beim Verkauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses (auch mit Einliegerwohnung), die Maklerkosten jeweils zu 50% tragen müssen. Eine einseitige vertragliche Vereinbarung, dass nur der Käufer die Maklerprovision tragen muss, ist seitdem unzulässig.
Beim Verkauf von Mehrfamilienhäusern ab 3 Wohnungen, sowie beim Verkauf von Gewerbeimmobilien und Grundstücken, gilt diese Regelung nicht. Hier kann nach wie vor eine Vereinbarung getroffen werden, bei der nur der Käufer die Maklerprovision trägt.